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Lexikon

Nachfolgend finden Sie Fachbegriffe von A-Z einfach und verständlich erklärt.

Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Bürgergelds. Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, müssen Sie dies dem Jobcenter unverzüglich mitteilen und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen. Verlängert sich Ihre Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Bitte teilen Sie dem Jobcenter auch mit, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind.



Auszahlung

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat im Voraus gezahlt. Ein voller Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen Ihnen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Leistung gezahlt. Das Jobcenter stellt sicher, dass Sie am ersten Werktag des Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf Verzögerungen, wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto, hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Wann Sie die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, jedoch ist hierfür eine gewisse Zeit notwendig. Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden.
Eingliederungsvereinbarung

Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine umfassende und auf die Problemlage des Einzelnen zugeschnittene Betreuung und Beratung durch die jobcenter. Die Eingliederungsvereinbarung (EinV) dient dem Qualitätsziel guter Betreuung und Beratung. In der EinV konkretisiert sich nach der gesetzgeberischen Intention das Prinzip des „Förderns und Forderns“. Mit der EinV soll die Transparenz und Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehung von Jobcenter und Arbeitsuchenden gestärkt werden. Die EinV gibt dem Eingliederungsprozess Struktur. Sie soll von einer/einem Mitarbeiter/-in des zuständigen jobcenter und von der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemeinsam erarbeitet werden. Die EinV strukturiert und terminiert die Aktivitäten des Kunden und der Integrationsfachkraft (IFK) in der Phase der Umsetzung und Nachhaltung des Integrationsprozesses. Damit werden die Transparenz und die Verbindlichkeit für alle am Prozess beteiligten Akteure erhöht. Die EinV konkretisiert damit das Sozialrechtsverhältnis zwischen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und dem jobcenter. Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.



Einstiegsgeld

Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbstständige Erwerbstätigkeit beginnen wollen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen – das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner/Ihre Ansprechpartnerin im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist; ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Das Einstiegsgeld wird für höchstens 24 Monate zu Ihrem Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und an der Größe der Bedarfsgemeinschaft.



Eingangszone

Vorsprechende Neukunden werden durch die Eingangszone in Empfang genommen und es werden Ihre vermittlungsrelevanten Daten aufgenommen. Umgehend hieran, werden Sie an unsere Neukundenvermittlung weitergeleitet, welche mit Ihnen ein Erstgespräch führen.

Wenn Sie als neue Kundin oder Kunde zum Jobcenter kommen, dann melden Sie sich bitte in der Eingangszone des für Sie zuständigen Jobcenter-Standortes (siehe Zuständigkeiten). Einfache Kundenanliegen werden dort durch die Mitarbeiter/innen der Eingangszone direkt geklärt.

Haben Sie umfangreiche Anliegen, werden Ihnen die Mitarbeiter/innen der Eingangszone je nach Sachverhalt einen Termin im Integrationsteam oder Leistungsbereich geben.

Sind Ihre Anliegen telefonisch zu klären, wird Ihr Anliegen an den zuständigen Bereich weitergeleitet. Innerhalb von zwei Werktagen erhalten Sie dann einen Anruf.

Integration Point

Die Integrationsfachkräfte des Integration Point kümmern sich speziell um die Bedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern mit sprachlichen Hemmnissen. So unterstützen Sie die Mitarbeiter*innen vor Ort bei der Einmündung in einen Integrationskurs, damit Sie die deutsche Sprache erlernen können.
Krankenkassenwahl

Sollten Sie vor dem Bezug von Bürgergeld nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, weil Sie beispielsweise Sozialhilfe bezogen haben, melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter einer wählbaren Krankenkasse zugeordnet.



Kranken- und Pflegeversicherung

Während des Bezuges von Bürgergeld sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

Dies gilt nicht, wenn Sie

  • Arbeitslosengeld II als Darlehen,
  • nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt bekommen.


  • Krankenversicherungsbeginn

    Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt wurde. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.

    Waren Sie unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Bürgergeld privat krankenversichert, können Sie einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Basissatzes erhalten. Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung möglich ist.
    Leistungen

    Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Sachleistungen und Geldleistungen, die den Lebensunterhalt sichern und dazu beitragen sollen, eine Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen. Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung und Beratung, durchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement), Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine. Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen beispielsweise die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, das Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbstständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Beispiele besteht kein Rechtsanspruch.



    Leistungsabteilung

    Die Mitarbeiter*innen der Leistungsabteilung garantieren die Leistungsgewährung für die Kundinnen und Kunden des jobcenter Duisburg. Termine in der Beratung der Leistungsabteilung erhalten Sie in der Eingangszone, wenn Ihre leistungsrechtlichen Fragen dort nicht abschließend geklärt werden können oder eine telefonische Abklärung nicht möglich ist. Gern nimmt auch das ServiceCenter Ihre Terminwünsche entgegen und leitet Sie an die zuständige Stelle weiter. Das ServiceCenter erreichen Sie montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0203 302 1910.



    Leistungsanspruch

    Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren (wobei die Altersgrenze je nach Geburtsjahr inzwischen bis zum 67. Lebensjahr steigt), sofern sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausgenommen sind Ausländer/innen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Den übrigen Ausländer/innen muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Leistungen können auch Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters, Knappschaftsausgleichsleistung oder Beamtenpensionen beziehen oder in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus/einer Reha-Einrichtung gilt dies, wenn der Aufenthalt länger als sechs Monate dauert. Inhaftierte haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie während der Haft unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Auch Auszubildende und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen. Hier sind zunächst vorrangig Leistungen aus Berufsausbildungsbeihilfe (BaB) oder BAföG zu nutzen.

    Der Leistungsanspruch entfällt, wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihres Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. Besprechen Sie bitte jede Ortsabwesenheit vorher mit Ihrem Ansprechpartner beim Jobcenter.



    Leistungsmissbrauch

    Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung – auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern – aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.
    Mehrbedarfe

    Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch den so genannten Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen übernommen werden – beispielsweise für werdende Mütter, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für eine spezielle Ernährung (wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich ist) oder für Menschen mit Behinderung. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.



    Mietschulden

    Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung insgesamt angemessen ist und ansonsten Wohnungslosigkeit die Folge wäre. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung – nach Übernahme der Mietschulden – weiterhin bewohnt wird. Die Fragen im Zusammenhang mit der Übernahme von Mietschulden werden vom Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Duisburg geklärt.

    Broschüre Hilfen bei drohendem Wohnungsverlust



    Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

    Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Dies gilt ebenfalls für über die Abfragen hinausgehende Fakten. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung zustimmen. Keiner Zustimmung Ihrerseits bedarf es z. B. bei Abfragen bei Arbeitgebern und anderen Behörden. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.

    Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine Arbeit aufnehmen. Verlassen Sie sich nicht auf Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit* beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert – bitte teilen Sie dies umgehend mit.

    Auch müssen Sie sich melden, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert.

    Bitte teilen Sie sämtliche Änderungen umgehend mit. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten und erfüllen gegebenenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter.

    * Aufzählung nicht abschließend
    Notfälle

    In besonderen Notsituationen können Sie ein Darlehen bekommen. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden. Die Raten werden später bei der Auszahlung Ihres monatlichen Regelbedarfs abgezogen.
    Ortsabwesenheit

    Beziehen Sie Bürgergeld, müssen Sie Reisen und Urlaub mit dem jobcenter Duisburg absprechen. Auch wenn Sie Bürgergeld erhalten, können Sie verreisen. Allerdings müssen Sie das dem Jobcenter rechtzeitig mitteilen und Ihre Abwesenheit genehmigen lassen Hierzu zählt jede längere Abwesenheit von Ihrem Wohnort (Fachbegriff: Ortsabwesenheit), etwa eine Reise. Nur wenn Sie Ihre Ortsabwesenheit genehmigen lassen, erhalten Sie während dieser Zeit weiterhin finanzielle Leistungen. Für den Leistungsbezug reicht es nicht aus, dass Sie während Ihrer Abwesenheit telefonisch erreichbar sind. Bitte klären Sie deshalb Ihre Reisepläne rechtzeitig mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner ab.

    Pro Jahr können Sie für höchstens 21 Tage – in Summe also 3 Wochen – eine Ortsabwesenheit beantragen, ohne dass Ihre Bezüge davon betroffen sind. Dabei zählen auch Wochenenden oder Feiertage. Das bedeutet: Waren Sie in einem Jahr in Summe bereits 21 Tage verreist, so erhalten Sie bei einer weiteren Ortsabwesenheit keine finanzielle Unterstützung mehr.

    Sind Sie zudem länger als 6 Wochen am Stück nicht verfügbar, haben Sie für den gesamten Zeitraum keinen Anspruch auf Bürgergeld. In einem solchen Fall müssen Sie nach Ihrer Rückkehr erneut einen Antrag stellen. Hintergrund für die zeitlich befristete Ortsabwesenheit: Das jobcenter Duisburg möchte Sie möglichst optimal beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen. Deshalb müssen Sie eine Reise absprechen.

    Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler prüft dabei, wie sich eine Abwesenheit auf Ihre Vermittlungschancen auswirkt. Hier spielen zum Beispiel verfügbare passende Stellenangebote eine Rolle, auf die Sie sich während Ihrer Abwesenheit nicht bewerben können.

    Beantragen Sie bitte daher Ihre geplante Ortsabwesenheit persönlich bei der für Sie zuständigen Geschäftsstelle.

    Mehr erfahren Sie auf der Seite Erreichbarkeit und Abwesenheit.
    Regelbedarf

    Der Regelbedarf deckt Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie die Teilnahme am kulturellen gesellschaftlichen Leben ab. Laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens werden pauschal abgedeckt.
    Sachleistungen

    Der Regelbedarf kann auch in Form von Gutscheinen erbracht werden, wenn Sie sich unwirtschaftlich verhalten. Unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt kurz nach Auszahlung verbraucht haben. Dies gilt auch, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung höher sind als Ihre Leistungen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.

    Umzug

    Bei einem Umzug kann das jobcenter bei Vorliegen der Voraussetzungen bestimmte Kosten (Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Mietkaution o.Ä.) übernehmen. Hierfür ist jedoch eine vorherige Zusicherung notwendig. Die Zusicherung wird in der Regel nur erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.



    Unterkunft und Heizung

    Kosten für Unterkunft und Heizung kann das jobcenter Duisburg in tatsächlicher Höhe übernehmen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung richten sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen und ihrem Alter, der Zahl der Wohnräume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes sowie nach möglichen baulicher Besonderheiten der Wohnung. Ein Umzug kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die bisherige Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten können in der Regel nicht übernommen werden, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Arbeitslosengeld II nicht vereinbar ist.

    Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten geleistet werden, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt werden kann oder Sie dies ausdrücklich wünschen.

    Weitere Informationen zu den Duisburger Richtlinien hins. Angemessenheit Miete, erhalten Sie hier.
    Vermögen

    Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

    Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf – zum Beispiel, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedener Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.

    Als Vermögen wird beispielsweise nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat – dazu zählen alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind
  • angemessenes Kraftfahrzeug (Auto oder Motorrad) für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder
  • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht solche Sachen und Rechte in angemessenem Umfang, die für die Alterssicherung bestimmt sind. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein
  • eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre
  • Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.
  • Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise in der Anlage VM (Anlage zur Selbstauskunft/Feststellung der Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft) anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das jobcenter Duisburg auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
    Widerspruch

    Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihres Trägers nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim jobcenter Duisburg schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.

    Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss Ihr Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden.

    Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme gilt für Widersprüche und Klagen gegen Rückforderungen.
    Zumutbarkeit

    Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen. Entsprechende Regelungen enthält § 10 SGB II.