Häufig gestellte Fragen (FAQs)
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Allgemeine Fragen zum Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer/innen sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Arbeitslosengeld II erhalten.
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen -insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen- erbracht wird. Um diese zu beseitigen beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.
Die Regelbedarfe betragen seit 01. Januar 2020 für
- Alleinerziehende, Alleinstehende und Volljährige mit minderjährigem Partner 432 Euro
- Partnerinnen und Partner, wenn beide volljährig sind, 389 Euro
- Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind (18-24 Jahre), 345 Euro
- Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre), 345 Euro
- Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14-17 Jahre) 328 Euro
- minderjähriger Partner (14-17 Jahre) 328 Euro
- Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) 308 Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 250 Euro
Hinzu kommen – abhängig vom Einzelfall/den individuellen Voraussetzungen – ggf. noch diverse Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, unter anderem bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung.
Beispiel: Beziehen beide Partnerinnen/Partner Arbeitslosengeld II, erhielten sie bis einschließlich 31. Dezember 2019 zusammen 764 Euro, seit 01. Januar 2020 erhalten sie zusammen 778 Euro zuzüglich der Kosten für die angemessenen Aufwendungen für die Bedarfe für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung.
Ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wird seit dem 01. Januar 2011 nicht mehr gezahlt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird Ihnen nicht automatisch zugesendet. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) hingewiesen. Beim Träger der Grundsicherung erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt dort wieder ab. Ihre zuständige Geschäftsstelle finden Sie hier, Ausfüllhinweise zum Antrag auf Arbeitslosengeld II hier.
Arbeitslosengeld II wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze) vorliegen. Jedoch werden die Träger die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für sechs Monate.
Die Leistungen werden auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung der Leistungen per Scheck ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können. Für diesen Fall ist eine Bescheinigung der Bank vorzulegen.
Das Arbeitslosengeld II wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
Lebensmittelgutscheine werden nur bei wiederholtem Leistungsmissbrauch (unwirtschaftliches Verhalten) oder bei Sanktionierung ausgestellt (s. u.). Die Lebensmittelgutscheine können in allen größeren Lebensmittelgeschäften in Köln eingelöst werden.
Nein. Als Bezieherin oder Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.
Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Arbeitslosengeld II wird Ihnen weitergezahlt; dies gilt aber nur, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.
Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat für Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und -Empfänger Vorrang. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte deshalb verpflichtet, an jedem Werktag unter der angegebenen Adresse (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) durch Briefpost für ihren Vermittler erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es der Bewerberin und dem Bewerber möglich sein, auch kurzfristig zum Jobcenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen abzuklären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb für Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und -Empfänger nicht.
Selbstverständlich haben Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II auch die Möglichkeit, in den Urlaub zu fahren. Grundlage hierfür ist die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO). Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Obliegenheit befreit, sich für eine Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten und sich durch eigene Bemühungen selbst eine Beschäftigung suchen zu müssen. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise von jeder erwerbsfähigen Leistungsbezieherin oder jedem erwerbsfähigen Leistungsbezieher über 15 Jahre die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Hierbei ist auch im Einzelfall die Finanzierung der Reise nachzuweisen.
Sie benötigen für den Urlaub die Zustimmung des jobcenter Duisburg. Die Zustimmung wird im Regelfall erteilt, wenn im geplanten Zeitraum keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind.
In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs erfolgt die Zustimmung zur Ortsabwesenheit nur in begründeten Ausnahmefällen.
Nach der Rückkehr ist die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger verpflichtet, sich unverzüglich zurückzumelden. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit oder eine verspätete Rückmeldung führt im Regelfall zum Wegfall und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II. In einigen Fällen besteht auch während der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.
Deshalb:
- Zustimmung des Jobcenters vor jeder Ortsabwesenheit einholen
- Finanzierung der Ortsabwesenheit belegen
- Unverzügliche Meldung nach Rückkehr bei der zuständigen Ansprechpartnerin bzw. dem zuständigen Ansprechpartner
- Keine Überschreitung der genehmigten Dauer
Nach dem Wortlaut gilt die Regelung für alle Mitglieder der BG. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieherinnen und Sozialgeldbezieher allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist.
Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und möglichst zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.
Ja. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.
Um Leistungsbezug nach dem SGB II vermeiden zu können, sollten Sie prüfen, ob Sie (gegebenenfalls zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um unabhängig von Leistungen nach dem SGB II zu bleiben. So sollten Sie, bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:
Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen.
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern, wenn
- ein Kind in ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre und unverheiratet ist beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
- sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind erhalten.
- ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben.
- ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.
Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt/Sozialamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.
Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort einen Antrag auf Wohngeld. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Besteht ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrenntlebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und/oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Unterhaltansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durchzusetzten.
Fragen zu Arbeitsgelegenheiten (2-Euro-Jobs)
Unter einem 2-Euro-Job versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfängern durch das jobcenter Duisburg angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sind zusätzlich. Durch die Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten soll einerseits die soziale Integration gefördert, andererseits aber auch die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Die Mehraufwandsentschädigung bei Arbeitsgelegenheiten wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt; es wird nicht als Einkommen angerechnet.
Fragen zu „Fördern und Fordern“
Unter "Fördern" versteht man die - unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle - im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, die Ihnen zur Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werden können. „Fordern" heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dieses auch nachweisen.
Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem Hilfebedürftigen geschlossen. Sie soll jeweils bis zu sechs Monate gelten. Darin ist einerseits festgelegt, was der Hilfebedürftige unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden (zum Beispiel wieder in Arbeit zu kommen). Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen er erhält, die dafür erforderlich sind. Das kann zum Beispiel die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Arbeitsgelegenheit sein.
Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch so genannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ungefähr 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, das heißt eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.
Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einer Integrationsfachkraft betreut - das kann ein*e Arbeitsvermittler*in, ein*e Ausbildungsvermittler*in oder ein*e Fallmanager*in sein. Diese oder dieser unterstützt und berät Sie unter anderen in allen Fragen zu Leistungen und Förderungen. Das erfolgt immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Es steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie zum Beispiel Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Trainingsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
Fragen zu Vermögen
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.
Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Hinweis: Auch Ihr*e zuständige*r Sachbearbeiter*in Ihrer Leistungsabteilung, steht Ihnen zu diesem Thema gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer flexibel sein und für eine neue Arbeitsstelle pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.
Die Prüfung, ob eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus angemessen ist, richtet sich nach aktuellster Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nach der Größe der Wohnfläche.
Das BSG hat mit Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R) Kriterien zur Angemessenheit entwickelt. Dabei hat es die Wohnflächen nach dem außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetz zu Grunde gelegt. Danach ist für Familienheime mit nur einer Wohnung von 130 qm, für Eigentumswohnungen von 120 qm auszugehen (§ 39 Abs. 1 II. WoBauG). Für Familien mit mehr als vier Personen war eine Erhöhung der Wohnfläche von 20 qm je Person geregelt (§ 82 Abs. 3 II. WoBauG).
Das BSG hält es außerdem für sachgerecht für kleinere Familien Abweichungen von 20 qm je Person vorzunehmen, wobei auch für einen Ein-Personen-Haushalt eine Grenze von 80 qm festgesetzt wurde.
Die Prüfung der Angemessenheit ist somit |
Eigentumswohnung in qm |
1-2 | 80 |
3 | 100 |
4 | 120 |
Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquelle nutzen (zum Beispiel durch zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden (angemessene Kosten). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft die angemessenen Schuldzinsen übernommen. Denn was für die Mieterin oder den Mieter die Mietzahlung, sind für die Besitzerin oder den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsbeiträge können nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.
Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.
Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (siehe § 2 Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (zum Beispiel Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).
Allgemeiner Freibetrag
Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro, höchstens jedoch für vor dem 1.Januar 1958 geborene Personen jeweils 9.750 Euro, für nach dem 31.Dezember 1957 geborene Personen jeweils 9.900 Euro und für nach dem 31.Dezember 1963 geborene Personen 10.050 Euro, mindestens aber jeweils 3.100 Euro.
Vor dem 01. Januar 1948 geborene Personen haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro.
Der Mindestfreibetrag von 3.100 Euro gilt auch für minderjährige Kinder.
Zusätzlich erhält jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.
Altersvorsorge
Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden und es handelt sich um Beträge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge.
Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Person und der Partnerin beziehungsweise des Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt hier je vollendetem Lebensjahr altersabhängig bis 50.250 Euro.
Bedingung
Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehender Beträge ist nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.
Fragen zu Versicherungen
Beiträge für Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen in bestimmten Grenzen von einem Einkommen abzusetzen:
Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt, zum Beispiel Kfz-Haftpflicht. Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger hilfebedürftiger Personen 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen wie Hausratversicherung oder private Haftpflichtversicherung pauschal abgesetzt. Vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger ist die Pauschale nur abzusetzen, wenn diese eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben; unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind auch hier 30 Euro monatlich abzusetzen, wenn die Beiträge zu privaten Versicherungen nach Grund und Höhe angemessen sind. In der Regel dürfte der Versicherungsschutz durch Versicherungen der Eltern gedeckt sein.
Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert.
Seit dem 01.01.2016 gilt: Ab dem Beginn des Alg II-Bezuges (Eintritt der Erwerbsfähigkeit mit 15 Jahren bei Kindern), tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein, sofern eine Person nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen ist.
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.
Beziehen Sie Arbeitslosengeld II und sind privat krankenversichert, kann für Sie max. der halbierte Beitrag im sog. Basistarif der privaten Krankenversicherung und max. der halbierte Höchstbetrag für eine angemessene private Pflegeversicherung als Zuschuss übernommen werden. Zahlen Sie einen geringeren Beitrag, wird dieser als Zuschuss übernommen. Der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird direkt an Ihr Versicherungsunternehmen überwiesen.
Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt
„Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II)“
Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bezugs wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden. Die Zeit kann nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, wenn Sie Schüler sind, Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für zum Beispiel Erstausstattung der Wohnung beziehen. Über die an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs werden Sie zum Ende des Leistungsbezugs und/oder zum Jahreswechsel schriftlich informiert.
Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung oder andere Stellen (zum Beispiel zur ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsuchen.
Die Riester-Rente bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.
Auch eine Lebensversicherung ist Vermögen und ist deshalb grundsätzlich zu verwerten. Im Rahmen der Vermögensprüfung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den unter anderem auch eine Lebensversicherung fällt.
Lebensversicherung als Altersvorsorge: Ist sichergestellt, dass über das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters verfügt werden kann zur Verfügung steht (siehe untere Anmerkung), wird grundsätzlich ein eigener Freibetrag eingeräumt. Sollte es Ansprüche geben, die über den Freibetrag hinausgehen und sind diese vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, wird auch die Lebensversicherung bei der Verwertung berücksichtigt.
Anmerkung: Dient die Lebensversicherung der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist.
Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die Riester-Rente und unter bestimmten Voraussetzungen die Lebensversicherung als Altersvorsorge.
Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
Fragen zum Sozialgeld
Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.
Fragen zu Kosten der Unterkunft
Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt.
Bewohnerinnen und Bewohner eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.
Hinweis: Weitere Informationen können Sie auch dem Download-Bereich des Internetauftritts der Stadt Duisburg entnehmen (KdU-Richtlinien SGB II).
Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind.
Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.
Die Bedarfe für die Unterkunft (BfU) müssen „angemessen" sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Regionen.
Ist die Miete nach den örtlichen Vorgaben unangemessen hoch, wird (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.
Bewohner/innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.
Nein. Bei Wohngeld handelt es sich um eine vorrangige Leistung. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vor, schließt dies den Leistungsbezug nach dem SGB II generell aus. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage, ihren/seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II.
Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.
Entscheiden Sie sich für einen Umzug und wird diesem von Amts wegen vorher zugestimmt, werden die notwendigen Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. Hinsichtlich der Kostenübernahme ist eine persönliche Vorsprache bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter Köln notwendig.
Denn die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme vorher beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden weiterhin nur die bisherigen Kosten erbracht.
Sie sollten frühzeitig mit dem jobcenter Duisburg alle notwendigen Schritte klären. Denken Sie auch daran, dass dazu eine rechtzeitige Terminabsprache erforderlich ist!
Fragen zu Kindern
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) bekommen jeweils 250 Euro Sozialgeld. Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) erhalten 308 Euro Sozialgeld. Ab dem 14. Geburtstag bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag erhalten Kinder jeweils 328 Euro Sozialgeld.
Je nachdem, ob der oder die Jugendliche danach den Status "erwerbsfähig" hat oder nicht, erhält er oder sie ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (einen Tag vor dem 18. Geburtstag) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld; am Betrag ändert sich nichts: Es bleibt in beiden Fällen bei 328 Euro pro Person (Stand: jeweils Januar 2020).
Eine tabellarische Übersicht über die Regelsätze steht hier zur Verfügung.
Sozialgeld gibt es für Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ab 15 Jahre gilt man in der Regel als erwerbsfähig. Dass sie Schülerin ist, steht der Erwerbsfähigkeit vom Status her nicht entgegen. Wohnt Ihre Tochter noch bei Ihnen und kann sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen bestreiten, erhält sie also Arbeitslosengeld II.
Wenn Eltern mit ihrem Einkommen den eigenen Lebensbedarf decken können, aber nicht den ihrer Kinder, können sie Kinderzuschlag erhalten. Sie haben Anspruch darauf, wenn ...
- ihr Kind in ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre und unverheiratet ist beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
- sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für ihr Kind erhalten.
- ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben.
- ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.
Der Kinderzuschlag umfasst für jedes berücksichtigungsfähige Kind
- eine Geldleistung von bis zu 185 Euro monatlich.
- Leistungen zur Bildung und Teilhabe wie folgt:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kindertagesstätte oder Tagespflege (gesamte Kosten),
- mehrtägige Klassenfahrten sowie mehrtägige Ausflüge der Kindertagesstätte oder Tagespflege (gesamte
Kosten), - Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 150 Euro pro Schuljahr,
- Schülerbeförderung (gesamte Kosten),
- angemessene Lernförderung bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule, unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule (auch in Kooperation mit dem Hort), Kindertagesstätte oder in der Tagespflege (gesamte Kosten),
- Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (monatlich pauschal 15 Euro) (nur bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres).
Wer Kinderzuschlag bekommt, muss außerdem keine KiTa-Gebühren zahlen.
Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Eltern, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommen und die sonst kein Einkommen haben, steht kein Kinderzuschlag zu.
Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag zu 45 Prozent. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 50 Prozent (bis 31.12.2019) bzw. zu 45 Prozent (seit dem 01.01.2020) abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.
Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gewährt.
Ein minderjähriges Kind, das über Einkommen oder Vermögen verfügt, muss dieses einsetzen, somit auch das Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für den eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Vermögensfreigrenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt bei einem Kind konkret bei 3.100 Euro. Hinzu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Liegt das Vermögen des Kindes unter diesen Freigrenzen, hat es Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II.
Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihre Integrationsfachkraft jedoch - im Rahmen der Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen - eine Übernahme befürworten (zum Beispiel bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen.
Während der Corona-Pandemie kann seit dem 01.01.2021 ein Mehrbedarf für digitale Endgeräte geltend gemacht werden, wenn der Unterricht im pandemiebedingten Distanzunterricht stattfindet. Die Regelung gilt für alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Schule muss den notwendigen Bedarf bestätigen.
Die Vordrucke finden Sie hier
Fragen zu Einkünften
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe § 11 Abs. 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.
Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. (Ausnahme: bei Personen, die sich in Ausbildung – betriebliche und außerbetriebliche – befinden, kann – sofern ein Leistungsbezug nicht ausgeschlossen ist – ein 100 Euro übersteigender Betrag abgesetzt werden, wenn die Kosten notwendig entstehen und nachgewiesen werden). Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:
- 100 Euro bis 1.000 Euro = 20 Prozent
- 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro = 10 Prozent
Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat die Einkommensbezieherin beziehungsweise der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1.500 Euro brutto im Monat. Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 1.000,01 bis 1.500 Euro monatlich möglich.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe § 11 Abs. 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.
Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:
- 100 Euro bis 1.000 Euro = 20 Prozent
- 1.000,01 Euro bis 1.200 Euro = 10 Prozent
Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat die Einkommensbezieherin beziehungsweise der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1.500 Euro brutto im Monat. Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 1.000,01 bis 1.500 Euro monatlich möglich.
Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet. Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.
Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihrer Partnerin beziehungsweise Ihres Partners angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt. Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
Ist der Kindesunterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, darf dieser übersteigende Unterhalt nicht als Einkommen der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Es kann lediglich zu einer Kindergeldverschiebung kommen.
Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Genaueres regelt das BGB. Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, in Arbeit) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft.
Fragen zur Bedarfsgemeinschaft
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
-
- der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte,
- der/die nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner/in,
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II zunächst eine Unterhaltsvermutung. Hier erfolgt eine gesonderte Prüfung.
Eine “Einstandsgemeinschaft” (eheähnliche Gemeinschaft) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis (über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus) über Einkommens- und Vermögensgegenstände der Partnerin oder des Partners zu verfügen.
Sind Sie unverheiratet/nicht verpartnert und leben alleine oder in einer reinen Wohngemeinschaft, gelten Sie als alleinstehend.
Als alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern beziehungsweise zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Arbeitslosengeld II rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (zum Beispiel bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).