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Jobcenter Duisburg – Startseite

Was sind Eingliederungsleistungen? Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?

Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einer Integrationsfachkraft betreut. Diese unterstützt und berät Sie unter anderem in allen Fragen zu Leistungen und Förderungen. Das erfolgt immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Es steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie zum Beispiel Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Trainingsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden.

Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch so genannte Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ungefähr 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung einer Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Eine angebotene Arbeit ist nicht zumutbar, wenn man beispielsweise einen Angehörigen pflegt oder ein Kinder unter drei Jahren erzieht.

Was ist ein Kooperationsplan?

Der Kooperationsplan wird gemeinsam zwischen dem Träger der Grundsicherung, dem Jobcenter, und dem Hilfebedürftigen abgestimmt. Er bietet eine gemeinsame Orientierung über das Ziel und die wesentlichen Schritte der Zusammenarbeit. Das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung werden mit der/dem Leistungsberechtigten erörtert und festgehalten. Der Kooperationsplan soll in jedem Gespräch überprüft werden. Er ist rechtlich nicht verbindlich und muss deshalb auch nicht unterschrieben werden.

Was heißt Fördern und Fordern?

Unter „Fördern“ versteht man die – unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlichen Leistungen – die im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind, um Sie mittel- oder langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. „Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dieses auch nachweisen.

Was ist ein 2-Euro-Job?

Unter einem 2-Euro-Job versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern durch das jobcenter Duisburg angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sind zusätzlich (d.h., die Arbeiten würden ohne diese Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt). Durch die Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten soll einerseits die soziale Integration gefördert, andererseits aber auch die Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Mehraufwandsentschädigung bei Arbeitsgelegenheiten wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt; es wird nicht als Einkommen angerechnet.

Wie kann ich Leistungsbezug vermeiden?

Um Leistungsbezug nach dem SGB II zu vermeiden, sollten Sie prüfen, ob Sie (gegebenenfalls zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um keine Leistungen nach dem SGB II zu beantragen zu müssen. So sollten Sie, bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:

Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen.

Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern, wenn:

  • Ein Kind in ihrem Haushalt lebt, welches unter 25 Jahren ist, unverheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
  • Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind erhalten.
  • Ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
  • Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.

Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt/Sozialamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.

Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort einen Antrag auf Wohngeld. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Besteht ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und/oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Unterhaltansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durchzusetzen.

Was sind Mitwirkungspflichten?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.

Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?

Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und möglichst zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?

Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.