Menü Schließen

Höhe der Leistungen

Zu den Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld. Erwerbsfähige Personen erhalten Arbeitslosengeld II, während die Geldleistung für nicht erwerbsfähige, volljährige Angehörige und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sozialgeld bezeichnet wird.

Der Anspruch auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzen:

Die Höhe der Leistungen richten sich auch nach Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Einkommen und Vermögen

Bei der Anrechnung von Vermögen und Einkünften aus Erwerbstätigkeit auf die SGB-II-Leistungen werden verschiedene Freibeträge geltend gemacht.

Einkommen und/oder Vermögen, das über die Freibeträge hinausgeht, wird bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Leistungen angerechnet. Das gilt auch für Einkommen und Vermögen der anderen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§§ 11, 11a, 11b und 12 Sozialgesetzbuch II). Sie sind deshalb verpflichtet, im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht alle Unterlagen und Nachweise hierzu vorzulegen, damit Ihre Ansprüche ordnungsgemäß ermittelt werden können. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit als auch für Einkünfte aus Vermögen sowie für sonstige Einkünfte (Renten, Kindergeld, Unterhalt).

Weitere Informationen zu Ihrer individuellen Einkunftssituation erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern.

Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Einkommen bzw. Vermögen .

Nach der Bewilligung von Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erhalten Sie für sich und die gesamte Bedarfsgemeinschaft einen Bescheid. Diesem können Sie entnehmen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bewilligt wurden. Sollten Sie Fragen zum Bescheid haben, hilft Ihnen der Musterbescheid.