Hilfen zum Lebensunterhalt
Neben den Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt können Sie auch finanzielle Leistungen für sich und Ihre Angehörigen beantragen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt oder den Unterhalt Ihrer Familie nicht selbst, z.B. durch Annahme einer zumutbaren Tätigkeit oder Einsatz von Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Zu den finanziellen Leistungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zählen die pauschalisierte Regelleistung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung sowie bestimmte einmalige Leistungen bzw. Zuschläge und Mehrbedarfe. Ebenfalls werden vom jobcenter pauschalisierte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.
Nähere Angaben finden Sie hier .
Bitte beachten Sie, dass die finanziellen Leistungen im SGB II nicht wie beim Arbeitslosengeld I, der früheren Arbeitslosenhilfe, oder bei anderen Lohnersatzleistungen in Bezug zu Ihrem letzten Einkommen stehen, sondern ausschließlich bedarfsbezogen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben berechnet werden.
Wer erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes?
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden nur befristet und auf Antrag gewährt. Rechtzeitig vor Ablauf eines Bewilligungszeitraums (i. d. R. zwölf Monate) muss ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) gestellt werden.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 65 (und x Monaten, Altersgrenze verschiebt sich nach und nach nach oben) Jahren, die ihren Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt für ihre Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können, z. B. durch die Annahme einer zumutbaren Tätigkeit oder durch den Einsatz von Einkommen oder Vermögen.
- Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann
- Zumutbar ist grundsätzlich jede Arbeit
unabhängig von dem bisher ausgeübten oder erlernten Beruf
unabhängig vom Wohnort
unabhängig vom Alter
unabhängig von der Bezahlung
unabhängig von den Arbeitszeiten
Sofern jedoch die Erziehung eines Kindes oder die Pflege eines nahen Angehörigen durch die Aufnahme einer Arbeit gefährdet wäre oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann unter bestimmten Umständen von der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen werden.
Leistungsanspruch haben auch die Familienangehörigen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Eine Bedarfsgemeinschaft bezeichnet Personen, die im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Deswegen wird auch von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.
Wer hat grundsätzlich keinen Leistungsanspruch?
Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
- Rentner/-innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen
- Ausländer/-innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können
- Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge
- dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres
- befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggfs. eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z.B. Sozialhilfe) in Betracht.