Kinder erhalten zusammen mit Ihnen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Dabei werden für Ihre Kinder Regelbedarfe in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Kindes.
Weitere Informationen zur Höhe des Regelbedarfs finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld
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Kategorie: Geldleistungen
Umzug
Das jobcenter Duisburg kann Sie ggf. bei den Umzugskosten unterstützen. Hierzu sollten Sie zuvor eine Zusicherung des Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft und der Umzugskosten einholen. Ohne vorherige Zusicherung können Umzugskosten, Kautionsdarlehen und ggf. Renovierungskosten oder höhere Unterkunftskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Für Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, gelten besondere Vorschriften. Eine Zusicherung kann nur unter vorheriger Darlegung schwerwiegender Gründe erteilt werden.
Hier finden Sie Informationen zum Thema Umzug.
Die Höhe der angemessenen Kosten sind in der Duisburger KDU-Richtlinie zum SGB II enthalten.
Anspruchsvoraussetzungen
Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente noch nicht erreicht,
- Sie wohnen in der Stadt Duisburg und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt,
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten (Erwerbsfähigkeit),
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig, das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ganz ausreicht, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken zu können,
- Sie sind gesetzlich nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18- bis 24-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft angesehen.
Folgende Personen können grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten (Beispiele):
- Rentnerinnen und Rentner, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen,
- Ausländerinnen und Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können,
- Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge,
- dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
- befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggfs. eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z.B. Sozialhilfe) in Betracht.
Geld für Kinder
Geld zum Wohnen
Geld zum Leben
Anträge
Kosten für Unterkunft und Heizung
Einmalige Leistungen
- Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei notwendiger erstmaliger Anmietung einer eigenen Wohnung oder wenn nach einem Brand Möbel nicht mehr nutzbar sind),
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft, Geburt und Babyerstausstattung,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Mehrbedarfe
- Mehrbedarf für werdende Mütter,
- Mehrbedarf für Alleinerziehende,
- Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung, sofern diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
- Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können,
- Mehrbedarf für unabweisbare, besondere Bedarfe in Härtefällen,
- Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.