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Jobcenter Duisburg – Startseite

Umzug

Das jobcenter Duisburg kann Sie ggf. bei den Umzugskosten unterstützen. Hierzu sollten Sie zuvor eine Zusicherung des Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft und der Umzugskosten einholen. Ohne vorherige Zusicherung können Umzugskosten, Kautionsdarlehen und ggf. Renovierungskosten oder höhere Unterkunftskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Für Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, gelten besondere Vorschriften. Eine Zusicherung kann nur unter vorheriger Darlegung schwerwiegender Gründe erteilt werden.  

Hier finden Sie Informationen zum Thema Umzug.

Die Höhe der angemessenen Kosten sind in der Duisburger KDU-Richtlinie zum SGB II enthalten.

Anspruchsvoraussetzungen

Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente noch nicht erreicht,
  • Sie wohnen in der Stadt Duisburg und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt,
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten (Erwerbsfähigkeit),
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig, das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ganz ausreicht, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken zu können,
  • Sie sind gesetzlich nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18- bis 24-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft angesehen.

Folgende Personen können grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten (Beispiele):

  • Rentnerinnen und Rentner, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können,
  • Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge,
  • dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.

Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggfs. eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z.B. Sozialhilfe) in Betracht.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Das Bürgergeld enthält auch die Kosten für Miete bzw. Eigentum und Heizung, Strom muss hingegen aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Bei erstmaligem Bürgergeldbezug gilt eine Karenzzeit in welcher die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden.  Dies gilt nicht für Heizkosten, bei denen die Angemessenheit ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft wird. Ihr Vermiter muss bescheinigen, wie hoch Ihre Miete ist. Mietbescheinigung Sind die Kosten für Ihre Wohnung unangemessen, bezahlt das Jobcenter nur für eine bestimmte Zeit die tatsächliche Miete. Hierüber werden Sie schriftlich informiert. Die Höhe der angemessenen Kosten sind in der Duisburger KDU-Richtlinie zum SGB II enthalten.

Einmalige Leistungen

Unabhängig von den Regelbedarfen können in folgenden Fällen einmalige Leistungen beantragt werden:
  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei notwendiger erstmaliger Anmietung einer eigenen Wohnung oder wenn nach einem Brand Möbel nicht mehr nutzbar sind),
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft, Geburt und Babyerstausstattung,
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Die Erstausstattung der Wohnung wird in der Regel als Sachleistung erbracht. Für die benötigten Gegenstände erhalten Sie bei Bewilligung einen Gutschein für den sozialen Möbelservice in Neumühl. Weitere Informationen über einmalige Leistungen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Manchmal kann das Jobcenter mit einem Darlehen weiterhelfen, z.B. wenn dringend benötigte Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine oder Kühlschrank ersetzt werden müssen. Informationen zu diesen Darlehen finden Sie hier: Darlehen bei unabweisbarerem Bedarf.

Mehrbedarfe

Für besondere Lebenssituationen besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf, der zuzüglich zum Regelbedarf gewährt wird. Im Regelfall müssen Leistungen für Mehrbedarfe nicht gesondert beantragt werden. Die Ansprüche werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise von Amts wegen geprüft. Folgende Mehrbedarfe können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden:
  • Mehrbedarf für werdende Mütter,
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende,
  • Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung, sofern diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
  • Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können,
  • Mehrbedarf für unabweisbare, besondere Bedarfe in Härtefällen,
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.
Weiter Informationen über Mehrbedarfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld