Kosten für Unterkunft und Heizung
Das Grundsicherungsgeld enthält auch die Kosten für Miete bzw. Eigentum und Heizung, Strom muss hingegen aus dem Regelbedarf gezahlt werden.
Bei erstmaligem Grundsicherungsgeldbezug gilt eine Karenzzeit in welcher die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Dies gilt nicht für Heizkosten, bei denen die Angemessenheit ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft wird. Ihr Vermieter muss bescheinigen, wie hoch Ihre Miete ist. Mietbescheinigung
Sind die Kosten für Ihre Wohnung unangemessen, bezahlt das Jobcenter nur für eine bestimmte Zeit die tatsächliche Miete. Hierüber werden Sie schriftlich informiert.
Die Höhe der angemessenen Kosten sind in der Duisburger KDU-Richtlinie zum SGB II enthalten.
Ab dem 01.07.2026 wird eine neue absolute Obergrenze für Mietkosten eingeführt. Diese beträgt das 1,5-fache der abstrakt angemessenen Aufwendungen. Soweit Ihre Miete über dieser Obergrenze liegt, werden die Unterkunftskosten direkt gesenkt. Im Einzelfall können aber auch höhere Kosten bewilligt werden.