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Jobcenter Duisburg – Startseite

Kosten für Unterkunft und Heizung

Das Bürgergeld enthält auch die Kosten für Miete bzw. Eigentum und Heizung, Strom muss hingegen aus dem Regelbedarf gezahlt werden. Bei erstmaligem Bürgergeldbezug gilt eine Karenzzeit in welcher die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden.  Dies gilt nicht für Heizkosten, bei denen die Angemessenheit ab Beginn des Leistungsbezugs geprüft wird. Ihr Vermiter muss bescheinigen, wie hoch Ihre Miete ist. Mietbescheinigung Sind die Kosten für Ihre Wohnung unangemessen, bezahlt das Jobcenter nur für eine bestimmte Zeit die tatsächliche Miete. Hierüber werden Sie schriftlich informiert. Die Höhe der angemessenen Kosten sind in der Duisburger KDU-Richtlinie zum SGB II enthalten.

Einmalige Leistungen

Unabhängig von den Regelbedarfen können in folgenden Fällen einmalige Leistungen beantragt werden:
  • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. bei notwendiger erstmaliger Anmietung einer eigenen Wohnung oder wenn nach einem Brand Möbel nicht mehr nutzbar sind),
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft, Geburt und Babyerstausstattung,
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Die Erstausstattung der Wohnung wird in der Regel als Sachleistung erbracht. Für die benötigten Gegenstände erhalten Sie bei Bewilligung einen Gutschein für den sozialen Möbelservice in Neumühl. Weitere Informationen über einmalige Leistungen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. Manchmal kann das Jobcenter mit einem Darlehen weiterhelfen, z.B. wenn dringend benötigte Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine oder Kühlschrank ersetzt werden müssen. Informationen zu diesen Darlehen finden Sie hier: Darlehen bei unabweisbarerem Bedarf.

Mehrbedarfe

Für besondere Lebenssituationen besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf, der zuzüglich zum Regelbedarf gewährt wird. Im Regelfall müssen Leistungen für Mehrbedarfe nicht gesondert beantragt werden. Die Ansprüche werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise von Amts wegen geprüft. Folgende Mehrbedarfe können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden:
  • Mehrbedarf für werdende Mütter,
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende,
  • Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung, sofern diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
  • Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können,
  • Mehrbedarf für unabweisbare, besondere Bedarfe in Härtefällen,
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.
Weiter Informationen über Mehrbedarfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld

Veränderung mitteilen

Bei Ihnen hat sich eine Änderung ergeben? Beispielweise haben Sie eine Arbeit aufgenommen oder die Anzahl der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft hat sich geändert? Diese Änderungen teilen Sie uns bitte zeitnah mit.

Die Änderungen können Sie persönlich, telefonisch oder schriftlich mitteilen. Besonders schnell können Sie Veränderungen über www.jobcenter.digital mitteilen. Hierfür müssen Sie sich entweder neu registrieren oder mit den Ihnen bekannten Angaben anmelden.

Weiterbewilligung beantragen

In der Regel wird Bürgergeld für 6 bzw. 12 Monate bewilligt. Sollten Sie nach diesem Zeitraum weiterhin Hilfe durch Bürgergeld benötigen, sollten Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Auf die rechtzeitige Antragsstellung werden Sie 42 Tage vor Ablauf des Bewilligungszeitraums hingewiesen.
Den Weiterbewilligungsantrag können Sie auch online (Bürgergeld online verlängern) stellen. Hierfür müssen Sie sich entweder neu registrieren oder mit den Ihnen bekannten Angaben anmelden.

Bildung und Teilhabe

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die sich die Angebote in Schule und Freizeit ansonsten nicht leisten könnten.

Mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen Sie automatisch einen Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen für Ihre Kinder. Wir benötigen hierfür einen Nachweis über die Leistungen, die Ihr Kind in Anspruch nimmt bzw. in Anspruch nehmen möchte, benötigt.

Folgende Leistungen können übernommen werden:

Schul- und Kitaausflüge, mehrtägige Klassen- und Kitafahrten

Die Kosten für Kita- und Schulausflüge werden für alle Ausgaben, die für die Ausflüge anfallen, übernommen. Hierzu zählen beispielsweise Fahrtkosten und Eintrittsgelder, aber nicht das Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs.

Vordruck für einen eintägigen Ausflug
Vordruck für einen mehrtägigen Ausflug

Schulbedarf

Wenn Ihr Kind zur Schule geht, erhalten Sie pro Schuljahr einen Zuschuss für den Schulbedarf Ihres Kindes. Mit dem Zuschuss können Sie Ihrem Kind eine angemessene Ausstattung für die Schule kaufen, zum Beispiel Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial. Wenn Sie mehrere Kinder haben, erhalten Sie den Zuschuss für jedes Kind. Die Auszahlung erfolgt zum Beginn eines jeden Schulhalbjahres. In der Regel erfolgt die Auszahlung automatisch. Unter Umständen ist jedoch die Vorlage einer Schulbescheinigung notwendig. Dies betrifft vor allem Schülerinnen und Schüler, die länger als 10 Jahre zur Schule gehen, um beispielsweise Abitur zu machen.

Schülerbeförderungskosten

Wenn es der Schülerin bzw. dem Schüler nicht zugemutet werden kann, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen und sie bzw. er auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, kann eine Kostenübernahme beantragt werden, soweit die Kosten nicht von einem Dritten übernommen werden.

Im Bereich der Stadt Duisburg werden Schülerbeförderungskosten normalerweise durch den Schulträger getragen. Der zu zahlende Eigenanteil kann vom jobcenter Duisburg übernommen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt an Sie.

Lernförderung (Nachhilfe)

Ihr Kind kann Nachhilfe bekommen. Bitte sprechen Sie erst einmal mit der Lehrkraft Ihres Kindes. Sie kennt die schulischen Leistungen Ihres Kindes und kann einschätzen, ob es eine besondere Förderung benötigt. Im zweiten Schritt muss die Lehrkraft den Förderbedarf bescheinigen.

Wenn es an Ihrer Schule keine ausreichende Nachhilfemöglichkeiten gibt, können Sie diese auch außerhalb der Schule nutzen.

Vordruck für Lernförderung

Mittagessen in Kita, Schule oder Hort

Es werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen.

Vordruck Kostenübernahme des Mittagsessens

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Es reicht aus, dass eine bestimmte Aktivität tatsächlich wahrgenommen wird (einfacher Nachweis). In diesen Fällen wird „grundsätzlich“ davon ausgegangen, dass Kosten anfallen und es wird pauschal ein Betrag von 15 Euro monatlich gewährt. Diesen Betrag können Sie zum Beispiel nutzen für:

•           Babyschwimmen oder Babymassage,
•           Musikunterricht,
•           die Mitgliedschaft in einem Sport- oder Kulturverein,
•           Museumsbesuche (nur im Rahmen der kulturellen Bildung, nicht zur individuellen Freizeitgestaltung),
•           andere gemeinschaftliche Aktivitäten kultureller Bildung oder
•           Ferienangebote.

Vordruck für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Diesen Betrag können Sie bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird.

Hier finden Sie weitere Informationen und einen Erklärfilm.

Regelbedarfe

Ihr Lebensunterhalt wird in einer Pauschale, dem so genannten Regelbedarf gewährt. Der Regelbedarf beinhaltet die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens. Für jede Person Ihrer Bedarfsgemeinschaft wird ein individueller Regelbedarf berücksichtigt. Dieser ist Abhängig vom Lebensalter und davon, ob Sie alleinstehend bzw. alleinerziehend sind oder mit einem Partner/einer Partnerin zusammen leben. Weitere Informationen zur Höhe der Regelbedarfe finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld