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Jobcenter Duisburg – Startseite

Job gefunden

Job gefunden

Wir freuen uns mit Ihnen über Ihre neue Arbeitsstelle. Ihre Arbeitsaufnahme hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch. Wir möchten mit Ihnen besprechen, wie Sie trotzdem finanziell abgesichert bleiben. Zudem haben Sie die Möglichkeit, Fahrkosten zur Arbeit, Einstiegsgeld und ein Überbrückungsdarlehen zu beantragen.

Auch Ihr zukünftiger Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Förderung zu beantragen.

Eine Antragstellung ist ganz einfach online über jobcenter.digital möglich.

Weitere Informationen können Sie über das Service-Center erhalten.

Job suchen

Job suchen

Das jobcenter Duisburg erarbeitet mit Ihnen gemeinsam Lösungswege, um Sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Gespräch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner wird eine auf Sie abgestimmte Strategie festgelegt, um Sie bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Ihre persönliche Situation wird dabei berücksichtigt. So können Sie beispielsweise Unterstützung im Bewerbungsverfahren erhalten oder Hilfe bei der Erstellung Ihres Accounts in der Jobbörse bekommen.

Jobsuche der BA

Bitte beachten Sie, dass Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache möglich sind.
Weitere Informationen können Sie über das Service Center erhalten.

Regelbedarf

Kinder erhalten zusammen mit Ihnen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld. Dabei werden für Ihre Kinder Regelbedarfe in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach dem Alter des jeweiligen Kindes.

Weitere Informationen zur Höhe des Regelbedarfs finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Leistungen und Bedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Umzug

Das jobcenter Duisburg kann Sie ggf. bei den Umzugskosten unterstützen. Hierzu sollten Sie zuvor eine Zusicherung des Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft und der Umzugskosten einholen. Ohne vorherige Zusicherung können Umzugskosten, Kautionsdarlehen und ggf. Renovierungskosten oder höhere Unterkunftskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Für Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, gelten besondere Vorschriften. Eine Zusicherung kann nur unter vorheriger Darlegung schwerwiegender Gründe erteilt werden.  

Hier finden Sie Informationen zum Thema Umzug.

Die Höhe der angemessenen Kosten sind in der Duisburger KDU-Richtlinie zum SGB II enthalten.

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsicherungsgeld können Sie erhalten, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Altersgrenze für Ihre Regelaltersrente noch nicht erreicht,
  • Sie wohnen in der Stadt Duisburg und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt,
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten (Erwerbsfähigkeit),
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig, das bedeutet, dass das Einkommen und Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ganz ausreicht, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken zu können,
  • Sie sind gesetzlich nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. 18- bis 24-jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft angesehen.

Folgende Personen können grundsätzlich keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten (Beispiele):

  • Rentnerinnen und Rentner, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können,
  • Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge,
  • dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.

Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggfs. eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z.B. Sozialhilfe) in Betracht.

§16i SGBII – Teilhabe am Arbeitsmarkt

Teilhabe am Arbeitsmarkt ermöglicht langzeitarbeitslosen Menschen soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung. Unternehmen, die eine förderfähige langzeitarbeitslose Person einstellen, erhalten in den ersten beiden Jahren der Förderung Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 100 Prozent des Arbeitsentgelts oder des gesetzlichen Mindestlohns. In den weiteren Jahren verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Neben Lohnkostenzuschüssen stehen Ihnen und der geförderten Person weitere Vorteile zur Verfügung. Bitte lassen Sie sich über die individuellen Teilnahmevoraussetzungen und Fördermöglichkeiten beraten! Hierzu stehen Ihnen unsere Betriebsakquisiteure gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach geeigneten Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Wir sind telefonisch für Sie erreichbar: 0203 34834 1258. Weitere Informationen finden Sie hier.