Um Leistungsbezug nach dem SGB II zu vermeiden, sollten Sie prüfen, ob Sie (gegebenenfalls zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um keine Leistungen nach dem SGB II zu beantragen zu müssen. So sollten Sie, bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:
Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen.
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern, wenn:
- Ein Kind in ihrem Haushalt lebt, welches unter 25 Jahren ist, unverheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
- Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind erhalten.
- Ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
- Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.
Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt/Sozialamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.
Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort einen Antrag auf Wohngeld. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Besteht ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und/oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Unterhaltansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durchzusetzen.