- Zustimmung des Jobcenters vor jeder Nichterreichbarkeit einholen (spätestens 5 Werktage vor Beginn der Nichterreichbarkeit),
- Finanzierung der Nichterreichbarkeit mitteilen,
- Keine Überschreitung der genehmigten Dauer.
Kann ich in den Urlaub fahren?
Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld Vorrang vor einem Urlaub. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte deshalb verpflichtet, erreichbar zu sein.
Dies bedeutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten muss und an jedem Werktag (Montag – Samstag) in der Lage sein muss, Schreiben des Jobcenter zur Kenntnis zu nehmen. Dies beinhaltet neben der Sichtung und Weiterleitung der Briefpost durch Dritte auch die Nutzung von Onlinekommunikation.
Mit dem näheren Bereich ist das Gebiet gemeint, aus dem der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in höchstens zweieinhalb Stunden Wegstrecke das Jobcenter erreichen kann bzw. welches sich max. 30 km hinter der Bundesgrenze befindet.
Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinn besteht also nicht.
Grundlage für die Möglichkeit in den Urlaub zu fahren, ist die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO). Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Pflicht befreit, sich für die Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise von jeder/jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Sie benötigen für den Urlaub also immer die Zustimmung des Jobcenters. Diese wird im Regelfall nur erteilt, wenn im geplanten Zeitraum der Abwesenheit keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind. In den ersten drei Monaten des Bürgergeld-Bezugs erfolgt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen.
Eine unerlaubte Nichterreichbarkeit führt im Regelfall zu einem Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergelds für den entsprechenden Zeitraum. Gleiches gilt, wenn Sie länger verreisen, als bewilligt wurde.
In einigen Fällen besteht während des Zeitraums der Nichterreichbarkeit kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.
Deshalb gilt: