Wie kann ich Leistungsbezug vermeiden?
Um Leistungsbezug nach dem SGB II zu vermeiden, sollten Sie prüfen, ob Sie (gegebenenfalls zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um keine Leistungen nach dem SGB II zu beantragen zu müssen. So sollten Sie, bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:
Antrag auf Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen.
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern, wenn:
- Ein Kind in ihrem Haushalt lebt, welches unter 25 Jahren ist, unverheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
- Sie Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind erhalten.
- Ihr Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch ist, dass sie keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
- Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.
Sofern Sie alleinerziehend, dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind beziehungsweise Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt/Sozialamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch.
Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch auf Wohngeld prüfen beziehungsweise stellen dort einen Antrag auf Wohngeld. Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Besteht ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten und/oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sie haben auch die Möglichkeit, Unterhaltansprüche minderjähriger Kinder über die Beistandschaft des für Sie zuständigen Jugendamtes durchzusetzen.
Was sind Mitwirkungspflichten?
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.
Kann für Bürgergeld-Bezieherinnen und -Bezieher die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert werden?
Ja. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Integrationsfachkraft.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer klären. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und möglichst zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?
Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
Kann ich in den Urlaub fahren?
Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat für Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld Vorrang vor einem Urlaub. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte deshalb verpflichtet, erreichbar zu sein.
Dies bedeutet, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten muss und an jedem Werktag (Montag – Samstag) in der Lage sein muss, Schreiben des Jobcenter zur Kenntnis zu nehmen. Dies beinhaltet neben der Sichtung und Weiterleitung der Briefpost durch Dritte auch die Nutzung von Onlinekommunikation.
Mit dem näheren Bereich ist das Gebiet gemeint, aus dem der erwerbsfähige Leistungsberechtigte in höchstens zweieinhalb Stunden Wegstrecke das Jobcenter erreichen kann bzw. welches sich max. 30 km hinter der Bundesgrenze befindet.
Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinn besteht also nicht.
Grundlage für die Möglichkeit in den Urlaub zu fahren, ist die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO). Für die Dauer von maximal drei Wochen im Kalenderjahr werden Erwerbsfähige von ihrer Pflicht befreit, sich für die Vermittlung in Arbeit verfügbar zu halten. Dazu muss jedoch vor der geplanten Reise von jeder/jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Sie benötigen für den Urlaub also immer die Zustimmung des Jobcenters. Diese wird im Regelfall nur erteilt, wenn im geplanten Zeitraum der Abwesenheit keine konkreten Aktivitäten zur Eingliederung in Arbeit geplant sind. In den ersten drei Monaten des Bürgergeld-Bezugs erfolgt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen.
Eine unerlaubte Nichterreichbarkeit führt im Regelfall zu einem Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergelds für den entsprechenden Zeitraum. Gleiches gilt, wenn Sie länger verreisen, als bewilligt wurde.
In einigen Fällen besteht während des Zeitraums der Nichterreichbarkeit kein Anspruch auf Krankenversicherungsschutz.
Deshalb gilt:
- Zustimmung des Jobcenters vor jeder Nichterreichbarkeit einholen (spätestens 5 Werktage vor Beginn der Nichterreichbarkeit),
- Finanzierung der Nichterreichbarkeit mitteilen,
- Keine Überschreitung der genehmigten Dauer.
Diese Regelung gilt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Bekomme ich weiter Bürgergeld, wenn ich krank bin?
Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Bürgergeld wird Ihnen weitergezahlt; dies gilt aber nur, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt.
Bekomme ich einen neuen Kühlschrank bezahlt, wenn mein alter kaputt geht?
Nein. Als Bezieherin oder Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.
Gibt es beim Bürgergeld auch Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine?
Lebensmittelgutscheine werden nur bei wiederholtem Leistungsmissbrauch (unwirtschaftliches Verhalten) ausgestellt (s. u.). Die Lebensmittelgutscheine können in vielen Lebensmittelgeschäften in Duisburg eingelöst werden. Eine entsprechende Aufstellung der Geschäfte wird zusammen mit dem Gutschein ausgehändigt.
Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
Die Leistungen werden i. d. R auf Ihr Konto überwiesen. Bürgergeld wird am Monatsanfang (jeweils zum 1. des Monats) ausgezahlt. Dies gilt es zum Beispiel, bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
Wie lange wird das Bürgergeld gezahlt?
Bürgergeld wird gezahlt, solange Hilfebedürftigkeit besteht und die weiteren Voraussetzungen (insbesondere Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze) vorliegen. Jedoch werden die Träger die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für zwölf Monate.
Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Wie und wo beantrage ich Bürgergeld?
Der Antrag auf Bürgergeld wird Ihnen nicht automatisch zugesendet. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung (Jobcenter) hingewiesen. Beim Träger der Grundsicherung erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt dort wieder ab. Ihre zuständige Geschäftsstelle finden Sie hier, Ausfüllhinweise zum Antrag auf Bürgergeld hier.
Alle Leistungen können darüber hinaus auch online beantragt und online eingereicht werden.
Wie hoch sind die Regelbedarfe beim Bürgergeld?
Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?
Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen – insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen – erbracht wird. Um die Hilfebedürftigkeit zu beenden beziehungsweise zu verringern, besteht insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.
Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?
Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (sechs Monate) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülerinnen und Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
Spielt die Staatsangehörigkeit für den Bürgergeld-Bezug eine Rolle?
Bürgergeld können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländische Mitbürger sind nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind. Diese Personen können generell kein Bürgergeld erhalten.
Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt die frühere Arbeitslosen- und die Sozialhilfe. Ziel der Zusammenlegung war es, das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen zu beenden. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.